AGBs

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Von Secure Labels

§1 Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen von Secure Labels erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (“Besteller”) wird ausgeschlossen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, gleich ob mündlich, schriftlich, persönlich oder per E-Mail, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch Secure Labels. Dies gilt auch dann, wenn Secure Labels in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB von Secure Labels abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung ausführt, ohne den entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers erneut zu widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss, Auftragsbestätigung
1. Die Angebote von Secure Labels sind freibleibend. Secure Labels ist an seine Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch Secure Labels.
2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Secure Labels maßgebend. Auftragsbestätigungen von Secure Labels erfolgen soweit Secure Labels von Dritten gefertigte Waren liefert, unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
3. Auskünfte, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben, Maße und Gewichte der Vertragsware, sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, auch der Mitarbeiter und Vertreter von Secure Labels, sind freibleibend und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Secure Labels. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang
Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unsere Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Secure Labels ist zu einer Lieferung vor einem angegebenen Liefertermin berechtigt. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst zu, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt regelmäßig eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen, beginnend mit dem Ablauf der verbindlichen Lieferfrist. Obiges findet nur Anwendung für Standardwaren und -teile. Im Falle jeglichen leicht fahrlässig verursachten Lieferverzug ist der Schadensersatzanspruch nach § 286 BGB auf höchstens 5% des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung sich Secure Labels in Verzug befindet, begrenzt. Secure Labels ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Vertragspartner wirtschaftlich zumutbar ist. Auch bei Teillieferungen wird der Preis für die gelieferten Waren mit Lieferung und Zugang der Rechnung zur Bezahlung fällig. Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass Secure Labels ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versandkosten übernimmt. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt Secure Labels die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung, Montage, Installation, Schulung, Versicherung und Zoll oder sonstige Nebenleistungen, die zu den zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils günstigen Preisen ausgeführt werden. Secure Labels ist jederzeit berechtigt, vom Besteller Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Secure Labels innerhalb von 14 Tagen netto zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von Secure Labels, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Besteller auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Secure Labels unbeschadet ihrer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes (DÜB) vom 9. Juni 1998 p.a. zu verlangen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass Secure Labels ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder Secure Labels Schaden wesentlich niedriger ist als die oben aufgeführten Verzugszinsen. Sollte der Besteller mit Zahlungen aus einem Vertrag in Verzug sein, hat Secure Labels das Recht, die Lieferung von Waren an den Besteller bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen zurückzuhalten. In diesem Fall ist Secure Labels auch berechtigt, den gesamten Vertrag mittels schriftlicher Kündigung (Rücktritt) an den Besteller zu beenden. Mit Beendigung des Vertrages werden sämtliche Verbindlichkeiten, die der Besteller gegenüber Secure Labels hat, sofort fällig und zahlbar. Secure Labels wird von seiner vertraglichen Verpflichtung, den Besteller mit Waren zu beliefern frei. Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate länger als einen Monat in Rückstand gerät oder zum dritten Male die Raten nicht vollständig und/oder unpünktlich zahlt, sofern er diese Verzögerung zu vertreten hat. Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller im Übrigen nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Gewährleistung
Secure Labels gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei üblichem Gebrauch und vertragsmäßiger Bedienung frei von Fabrikationsfehlern sind. Der Umfang der Gewährleistung wird wie folgt beschrieben: Sollte ein Materialfehler innerhalb sechs Monaten (oder, wenn anwendbar, innerhalb eines Zeitraums, der in der Produktionsbeschreibung angegeben wurde, wenn dieser länger als sechs Monate ist ) nach dem ersten Liefertermin auftreten, ist Secure Labels nach seiner Wahl zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung Secure Labels schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind Secure Labels unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Nach dem endgültigen Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Besteller berechtigt, Herabsetzungen des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Der Besteller soll selbst die Verwendungsfähigkeit des jeweiligen Produktes unabhängig prüfen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft gelten die §§ 377, 378 HGB. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Waren und Teile die der natürlichen Abnützung unterliegen, wie z.B. Thermodruckköpfe. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller Betriebs- oder Wartungsweisungen nicht befolgt oder der Besteller oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Waren eingegriffen oder hieran Änderungen vorgenommen haben oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen der Ware entsprechen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Schäden, die durch den Betrieb der Ware zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, die mit der Ware nicht kompatibel sind, es sei denn, Secure Labels hat die Kompatibilität ausdrücklich schriftlich zugesagt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

§ 6 Haftungsbeschränkungen (Haftungsausschluss und -begrenzung)
Außer im Falle einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise haftet Secure Labels nicht für leicht fahrlässig verursachten Schaden. Bei Vorliegen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, oder bei Vorliegen einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) ist die Haftung von Secure Labels auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn haftet Secure Labels nicht, soweit die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte erfolgte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von Secure Labels sind, oder die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren nach zwei Jahren (falls der Besteller ein Unternehmen ist: nach einem Jahr von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht in Fällen deliktischer, auf Arglist oder auf Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit von Personen zurückzuführender Gewährleistungsansprüche. Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für anfängliche Unmöglichkeit oder für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von Secure Labels.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Secure Labels behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Zahlungsansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller oder mit ihm verbundener Unternehmen vor. Secure Labels ermächtigt den Besteller und mit ihm verbundene Unternehmen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verfügen. Er tritt Secure Labels jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Secure Labels, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Secure Labels verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches aber der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann Secure Labels verlangen, dass der Besteller Secure Labels die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadensersatz. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist Secure Labels nach erfolgslosem Setz en einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, so dass die Ansprüche von Secure Labels im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen. Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf die Rechte von Secure Labels hinzuweisen und Secure Labels unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Secure Labels die gerichtliche und außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Secure Labels entstandenen Aufwand. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

§ 8 Höhere Gewalt
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, die von Secure Labels nicht zu vertreten sind, ihr die Leistung aber gleichwohl unmöglich machen oder verzögern – etwa nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Personalmangel, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. -berechtigen Secure Labels – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen -, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. (Das gilt auch, wenn die Verzögerung bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt. Secure Labels verpflichtet sich, seine Vorlieferanten sorgfältig auszuwählen. Im Falle der Verzögerung der Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt wird Secure Labels Beginn und Ende der zugrunde liegenden Ereignisse dem Besteller mitteilen. Wenn die Behinderung länger als vier Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer mehr als vier Monaten dauernden Behinderung kann auch Secure Labels vom Vertrag zurücktreten, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers angemessen erscheint. Sofern eine solche Teillieferung für den Besteller unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Secure Labels kein Interesse mehr bietet, kann er insgesamt vom Vertrag zurücktreten.

§ 9 Vermögensverschlechterung
Wird der Besteller nach Vertragsabschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsabschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, kann Secure Labels ihre Lieferung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt, sofern Secure Labels die wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers stützenden Tatschen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn sie bereits vor Vertragsabschluss vorlagen. Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, ist Secure Labels berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wählt Secure Labels Schadensersatz, kann sie pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) verlangen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass Secure Labels ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder Secure Labels’s Schaden wesentlich niedriger ist als der oben aufgeführte Prozentsatz.

§10 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen und die Zahlung des Entgelts ist Oberhaching. Der Besteller darf Rechte gegenüber Secure Labels nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auf Dritte übertragen. Verträge zwischen Secure Labels und dem Besteller unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge betreffend den internationalen Warenverkehr (CISG) findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie Wechsel- und Scheckklagen ist München. Dies gilt nicht für das gerichtliche Mahnverfahren. Secure Labels behält sich vor, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine entsprechende Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommt.

Zusatzbestimmungen für Etikettenwaren:

§ 1 Geltung
Soweit Secure Labels Etiketten liefert, gelten nachfolgende besondere Bedingungen.

§ 2 Abweichungen
Secure Labels erachtet seine vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf eine Lieferung erfüllt zu haben, obwohl die Menge vielleicht bis zu 10% mehr oder weniger als die im Kaufvertrag spezifizierte Menge beträgt; in einem solchen Fall zahlt der Besteller für die tatsächlich gelieferte Menge. Die unvermeidlichen Abweichungen in Gewicht, Abmessungen, Beschaffenheit, Klebkraft, Farbe oder sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor. Leimfreie Streifen bei selbstklebenden Erzeugnissen können nur mit dem Vorbehalt der üblichen Toleranzen angefertigt werden. Bei Rollenetiketten gilt ein unbrauchbarer Anteil von 2% als handelsüblich und berechtigt nicht zur Mängelrüge. Bei bedruckten bzw. konfektionierten Waren sind wir bemüht, die gewünschten Farbtöne so genau wie möglich einzuhalten. Infolge der verschiedenartigen Materialeigenschaften sind technisch bedingte Farb- und Passerschwankungen unvermeidlich und können nur beanstandet werden, wenn wesentliche Differenzen auftreten.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

§ 3 Nebenkosten
Die Kosten für anfallende Reinzeichnungen, Klischees, Stanzen oder Spezialwerkzeuge sind anteilig zu verstehen. Die betreffenden Herstellungsmittel bleiben unser Eigentum.

§ 4 Korrekturfahnen
Vom Besteller gewünschte Änderungen an den ihm zur Genehmigung vorgelegten ersten oder weiteren Korrekturfahnen, einschließlich aller Änderungen im Design und Stil der Etikettenwaren, sind nicht in der vertraglich vereinbarten Leistung enthalten. Die Kosten der Änderung trägt der Besteller. Mit der Genehmigung der Korrekturfahnen erlöschen alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen Secure Labels.